Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Eilkurier GmbH (Stand: 31.10.2023)
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Präambel
Die Firma Eilkurier GmbH, Barmseestr.2, 81477
München, Telefon: 089/777099, Fax: 089/7853986,
kontakt@eilkurier-muenchen.de vermittelt Transportaufträge, Besorgungsfahrten und Umzüge an
vertraglich verbundene Transportunternehmer.
Wir sind eine reine Transportvermittlung und keine
Spedition. Dies bedeutet,
- dass Sie alles Organisatorische nach dem
Vertragsschluss direkt mit dem vermittelten
Transportunternehmen besprechen müssen,
- dass wir den Transport nicht selbst durchführen
und auch kein Selbsteintrittsrecht besitzen,
- dass wir keine zusätzlichen Leistungen außer der
reinen Vermittlung anbieten (keine Lagerung, keine
Verpackung etc),
Die Firma Eilkurier wird nachfolgend als „Transportvermittler“, der Kunde als „Auftraggeber“ und der
Transportpartner als „Transportunternehmer“ bezeichnet.
§ 1 Vertragsgegenstand und Ablauf
(1) Der Transportvermittler nimmt den Beförderungswunsch des Auftraggebers entgegen und versucht aufgrund der erteilten Informationen (Absenderadresse, Empfängeradresse, notwendiges Fahrzeug) einen Transportunternehmer zu finden.
(2) Der Transportvermittler ist in der Entscheidung,
an welchen Transportunternehmer die Vermittlung
erfolgt, grundsätzlich frei. Maßgebend bei der
Auswahl des jeweiligen Transportunternehmers sind
Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte, Art und Typ des
von Ihnen gewünschten und/oder für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Fahrzeugs
sowie dessen Verfügbarkeit und Entfernung zum
Einsatzort. Die Höhe unserer Vergütung spielt bei
der Vermittlung keine Rolle.
(3) Nach erfolgreicher Vermittlung erhält der Auftraggeber vom Transportunternehmer eine Bestätigung
des Vertragsabschlusses in schriftlicher Form
(„Transportauftrag“). Dieser Vertrag kommt ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem
Transportunternehmer zustande, ggf. vertreten
durch uns.
(4) Der Transportvermittler übernimmt weder die
Organisation noch eine Garantie für die Erfüllung
der geschlossenen Verträge, noch eine Haftung für
Sach- oder Rechtsmängel der fremden Dienstleistungen. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Haftung §
11. Der Transportvermittler hat auch nicht die Pflicht,
für die Erfüllung der zustande gekommenen
Verträge zu sorgen.
§ 2 Nebenleistungen
Ob der Transportunternehmer Nebenleistungen
erbringen möchte, entscheidet dieser im Rahmen
der Ausführung selbst. Der Transportvermittler
übernimmt über die in § 1 dargestellte Tätigkeit
keine weiteren Verpflichtungen gegenüber dem
Auftraggeber. Die ADSp werden vorliegend nicht
Vertragsbestandteil. Auch die dort genannten
Nebenleistungen sind nicht vereinbart
§ 3 Vergütung und Aufwendungsersatz
(1) Die Vermittlung an den Transportunternehmer ist
für den Auftraggeber kostenfrei. Der Transportunternehmer zahlt an den Vermittler eine Vergütung
für die Vermittlung.
(2) Die an den Transportunternehmer zu zahlende
Vergütung bestimmt sich nach der vertraglichen
Vereinbarung, im Übrigen nach den jeweils aktuellen
Tarifen des Transportvermittlers, welche auf dessen
Website nachzulesen sind:
https://www.eilkuriermuenchen.de/tarife.htm.
(3) Mit dem Frachtgeld sind grundsätzlich sämtliche
Aufwendungen des Transportunternehmers abgegolten, insbesondere die anfallenden Straßenbenutzungsgebühren und sämtliche mit der Fracht
vorhersehbaren und normalen Leistungen des
Transportunternehmers.
(4) Fallen auf das zu transportierende Gut besondere, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht
vorhergesehene Aufwendungen, z.B. für Be- und
Entladearbeiten an, so kann der Transportunternehmer diese vom Auftraggeber ersetzt verlangen,
soweit sie erforderlich waren. Der Transportunternehmer hat vor Tätigung der Aufwendungen die
Weisung des Auftraggebers einzuholen, es sei denn
dies ist aufgrund der besonderen Umstände nicht
möglich.
(5) Kosten, die dem Transportunternehmer durch die
Einholung und Ausführungen von Weisungen seitens des Auftraggebers entstehen, muss dieser dem
Transportunternehmer ersetzen, soweit der Transportunternehmer diese Kosten nicht selbst verschuldet hat.
(6) Macht der Transportunternehmer von seinem
Recht zur Versendung in Sammelladung (§ 460 HGB)
Gebrauch, sehen die Parteien die getroffene Vergütungsregelung als angemessene Vergütung an.
§ 5 Abrechnung
(1) Nach Durchführung des Transportes wird der
Transportvermittler die vereinbarte Vergütung im
Namen und auf Rechnung des Transportunternehmers einziehen, falls er von diesem dazu beauftragt wurde. Ansonsten stellt der Transportuntemehmer selbst die Rechnung.
(2) Erbrachte Nebenleistungen werden gesondert in
Höhe des für sie vereinbarten Entgelts in Rechnung
gestellt. Soweit erforderliche Aufwendungen nach
§ 4 Abs. 6 anfallen, werden diese gesondert in
Rechnung gestellt.
§ 6 Abschluss von Ausführungsverträgen
(1) Dem Transportunternehmer steht es frei, den
Transport nach den gesetzlichen Bestimmungen
selbst durchzuführen oder dazu notwendige
Ausführungsverträge mit Dritten abzuschließen.
(2) Schließt er Ausführungsverträge (etwa Frachtvertrag, Lagervertrag) mit Dritten, so muss der
Transportunternehmer Namen und Adresse der
beauftragten Dritten unverzüglich dem Auftraggeber
mitteilen.
(3) In der Wahl der Beförderungsmittel und etwaiger
diesbezüglich abzuschließender Ausführungsverträge ist der Transportunternehmer frei, er darf
jedoch keine kleinere Fahrzeuggattung wählen, als
mit dem Auftraggeber vereinbart.
§ 7 Transportabwicklung
(1) Der Auftraggeber übergibt dem Transportunternehmer oder dem von diesem mit der Transportdurchführung beauftragten Dritten zum vereinbarten Termin an der vereinbarten Adresse die zum
Transport bestimmten Güter.
(2) Die übergebenen Güter sind sodann vom
Transportunternehmer zum vereinbarten Termin an
der vereinbarten Adresse abzuliefern.
(3) Der Auftraggeber informiert den Transportunternehmer vor Übergabe des Transportgutes über die
für die vertrags- und gesetzmäßige Durchführung
notwendigen Beschaffenheitsangaben und Besonderheiten der Güter. Hierunter fallen etwa Angaben
über Gewicht, Art, Stückzahl, Ausmaß und Gewicht
einzelner Güter, Verpackung und ob es sich um
Gefahrgut handelt.
(4) Der Transportunternehmer ist berechtigt, die
Versendung in Sammelladung (§ 460 HGB) durchzuführen, falls dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
§ 8 Weisungsrecht des Auftraggebers
(1) Dem Auftraggeber steht zur Konkretisierung
dieses Vertrags ein auftragsbezogenes Weisungsrecht zu. Der Transportunternehmer hat die auftragsbezogenen Weisungen zu befolgen. Die Wiesungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit keiner Form.
(2) Sind Weisungen nicht ausreichend erteilt oder
nicht ausführbar, darf der Transportunternehmer
nach pflichtgemäßem Ermessen handeln, wobei er
die Interessen des Auftraggebers stets zu beachten
hat.
§ 9 Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
(1) Der Transportunternehmer gewährleistet, dass
er sämtliche gesetzlichen und vertraglichen
Bestimmungen bzgl. der Organisation der
Transportbeförderung, einhält.
(2) Schließt der Transportunternehmer Ausführungsverträge, so verpflichtet er sich, in diesen dafür
Sorge zu tragen, dass die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen, § 9 Abs. 1, von seinen
Vertragsparteien eingehalten werden.
§ 10 Pflichten des Transportunternehmers
(1) Der Transportunternehmer verpflichtet sich,
seine Tätigkeit mit fachlicher Sorgfalt auszuführen
und darauf zu achten, dass er die Interessen des
Auftraggebers qualitativ, wirtschaftlich und sorgfältig
wahrnimmt.
(2) Der Transportunternehmer hat vom Auftraggeber
erworbene Dokumente sorgfältig aufzubewahren
und die Kenntnisnahme ihres Inhalts durch Dritte zu
unterbinden, es sei denn dies ist zur Abwicklung des
Vertrags notwendig.
(3) Den Weisungen des Auftraggebers ist Folge zu
leisten. Der Auftraggeber ist durch den Transportunternehmer auf eine offensichtliche Unrichtigkeit
und Undurchführbarkeit seiner Weisungen aufmerksam zu machen; besteht der Auftraggeber dennoch
auf die Ausführung der so erteilten Weisung, trägt er
hierfür die Verantwortung.
(4) Der Transportunternehmer informiert den
Auftraggeber unverzüglich über einen drohenden
oder an den Gütern bereits entstandenen Schaden,
sobald er davon Kenntnis erlangt.
§ 11 Haftung des Transportvermittlers und
des Transportunternehmers
(1) Die Haftung des Transportunternehmers im
grenzüberschreitenden Verkehr richtet sich nach
den Vorschriften des Übereinkommens über den
Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR).
(2) Im nationalen Straßengüterverkehr haftet der
Transportunternehmer nach den Bestimmungen des
Handelsgesetzbuchs.
(3) Im Übrigen haftet der Transportunternehmer
a) für die schuldhafte Verursachung von
Sachschäden, soweit es sich dabei nicht um einen
Güterschaden handelt, und Personenschäden, die
der Transportunternehmer bei der Erbringung seiner
vertraglich vereinbarten Leistungen an Rechtsgütern des Transportvermittlers, des Auftraggebers,
des Empfängers und deren Mitarbeiter, Organen
oder sonstigen Hilfspersonen sowie sonstigen Dritten, gegenüber denen der Transportvermittler
gesetzlich zur Haftung verpflichtet ist, verursacht,
wobei er ein Verschulden seiner Mitarbeiter oder
anderer Personen, derer er sich bei der Erbringung
seiner Leistungen bedient, im gleichen Umfang zu
vertreten hat wie eigenes Verschulden,
b) für sonstige schuldhaft verursachte Vermögensschäden, sofern diese nicht einen Verspätungsschaden darstellen, haftet der Transportunternehmer während des Obhutszeitraums innerhalb
der gesetzlichen Grenzen des § 433 HGB und
außerhalb des Obhutszeitraums unbeschränkt.
(4) Der Transportvermittler haftet als Vermittler
ausschließlich für eigene Pflichtverletzungen. Im
Übrigen haftet er nur dann auf Schadensersatz,
außer im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), wenn ihm, seinen
gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(5) Außer wenn dem Transportvermittler, seinen
gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist
die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(6) Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen
gelten auch für etwaige konkurrierende Ansprüche
aus unerlaubter Handlung, jedoch nicht für
Schadenersatzansprüche aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie
solche nach dem Produkthaftungsgesetz oder den
zwingenden Vorschriften des CMR und des HGB.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Auf Verträge zwischen dem Transportvermittler
und den Aufraggebern findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur
Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbes. des
Staates, in dem der Auftraggeber als Verbraucher
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben
unberührt.
(2) Sofern es sich beim Auftraggeber um einen
Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen
dem Auftraggeber und dem Transportvermittler der
Sitz des Transportvermittlers.
(3) Diese AGB bleiben auch bei rechtlicher
Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen
Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte
treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen
Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine
unzumutbare Härte darstellen würde, werden die
AGB jedoch im Ganzen unwirksam.
(4) Die europäische Kommission hat eine Plattform
zur Online-Streitbeilegung eingerichtet. Diese
erreichen Sie unter:
https://ec.europa.eu/consumers/odr. Verbraucher
können diese Plattform für die Beilegung ihrer
Streitigkeiten nutzen. Wir sind zur Teilnahme an
einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch
verpflichtet.