eilkurier GmbH Transportvermittlung

089/777 099

Seit über 45 Jahren zufriedene Kunden

 

eilkurier München

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Eilkurier GmbH (Stand: 31.10.2023)

Allgemeine Geschäftsbedingungen als PDF herunterladen

Präambel

Die Firma Eilkurier GmbH, Barmseestr.2, 81477 München, Telefon: 089/777099, Fax: 089/7853986, kontakt@eilkurier-muenchen.de vermittelt Transportaufträge, Besorgungsfahrten und Umzüge an vertraglich verbundene Transportunternehmer.
Wir sind eine reine Transportvermittlung und keine Spedition. Dies bedeutet, - dass Sie alles Organisatorische nach dem Vertragsschluss direkt mit dem vermittelten Transportunternehmen besprechen müssen, - dass wir den Transport nicht selbst durchführen und auch kein Selbsteintrittsrecht besitzen, - dass wir keine zusätzlichen Leistungen außer der reinen Vermittlung anbieten (keine Lagerung, keine Verpackung etc),
Die Firma Eilkurier wird nachfolgend als „Transportvermittler“, der Kunde als „Auftraggeber“ und der Transportpartner als „Transportunternehmer“ bezeichnet.

§ 1 Vertragsgegenstand und Ablauf

(1) Der Transportvermittler nimmt den Beförderungswunsch des Auftraggebers entgegen und versucht aufgrund der erteilten Informationen (Absenderadresse, Empfängeradresse, notwendiges Fahrzeug) einen Transportunternehmer zu finden.
(2) Der Transportvermittler ist in der Entscheidung, an welchen Transportunternehmer die Vermittlung erfolgt, grundsätzlich frei. Maßgebend bei der Auswahl des jeweiligen Transportunternehmers sind Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte, Art und Typ des von Ihnen gewünschten und/oder für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Fahrzeugs sowie dessen Verfügbarkeit und Entfernung zum Einsatzort. Die Höhe unserer Vergütung spielt bei der Vermittlung keine Rolle.
(3) Nach erfolgreicher Vermittlung erhält der Auftraggeber vom Transportunternehmer eine Bestätigung des Vertragsabschlusses in schriftlicher Form („Transportauftrag“). Dieser Vertrag kommt ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Transportunternehmer zustande, ggf. vertreten durch uns.
(4) Der Transportvermittler übernimmt weder die Organisation noch eine Garantie für die Erfüllung der geschlossenen Verträge, noch eine Haftung für Sach- oder Rechtsmängel der fremden Dienstleistungen. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Haftung § 11. Der Transportvermittler hat auch nicht die Pflicht, für die Erfüllung der zustande gekommenen Verträge zu sorgen.

§ 2 Nebenleistungen

Ob der Transportunternehmer Nebenleistungen erbringen möchte, entscheidet dieser im Rahmen der Ausführung selbst. Der Transportvermittler übernimmt über die in § 1 dargestellte Tätigkeit keine weiteren Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber. Die ADSp werden vorliegend nicht Vertragsbestandteil. Auch die dort genannten Nebenleistungen sind nicht vereinbart

§ 3 Vergütung und Aufwendungsersatz

(1) Die Vermittlung an den Transportunternehmer ist für den Auftraggeber kostenfrei. Der Transportunternehmer zahlt an den Vermittler eine Vergütung für die Vermittlung.
(2) Die an den Transportunternehmer zu zahlende Vergütung bestimmt sich nach der vertraglichen Vereinbarung, im Übrigen nach den jeweils aktuellen Tarifen des Transportvermittlers, welche auf dessen Website nachzulesen sind: https://www.eilkuriermuenchen.de/tarife.htm.
(3) Mit dem Frachtgeld sind grundsätzlich sämtliche Aufwendungen des Transportunternehmers abgegolten, insbesondere die anfallenden Straßenbenutzungsgebühren und sämtliche mit der Fracht vorhersehbaren und normalen Leistungen des Transportunternehmers.
(4) Fallen auf das zu transportierende Gut besondere, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhergesehene Aufwendungen, z.B. für Be- und Entladearbeiten an, so kann der Transportunternehmer diese vom Auftraggeber ersetzt verlangen, soweit sie erforderlich waren. Der Transportunternehmer hat vor Tätigung der Aufwendungen die Weisung des Auftraggebers einzuholen, es sei denn dies ist aufgrund der besonderen Umstände nicht möglich.
(5) Kosten, die dem Transportunternehmer durch die Einholung und Ausführungen von Weisungen seitens des Auftraggebers entstehen, muss dieser dem Transportunternehmer ersetzen, soweit der Transportunternehmer diese Kosten nicht selbst verschuldet hat.
(6) Macht der Transportunternehmer von seinem Recht zur Versendung in Sammelladung (§ 460 HGB) Gebrauch, sehen die Parteien die getroffene Vergütungsregelung als angemessene Vergütung an.

§ 5 Abrechnung

(1) Nach Durchführung des Transportes wird der Transportvermittler die vereinbarte Vergütung im Namen und auf Rechnung des Transportunternehmers einziehen, falls er von diesem dazu beauftragt wurde. Ansonsten stellt der Transportuntemehmer selbst die Rechnung.
(2) Erbrachte Nebenleistungen werden gesondert in Höhe des für sie vereinbarten Entgelts in Rechnung gestellt. Soweit erforderliche Aufwendungen nach § 4 Abs. 6 anfallen, werden diese gesondert in Rechnung gestellt.

§ 6 Abschluss von Ausführungsverträgen

(1) Dem Transportunternehmer steht es frei, den Transport nach den gesetzlichen Bestimmungen selbst durchzuführen oder dazu notwendige Ausführungsverträge mit Dritten abzuschließen.
(2) Schließt er Ausführungsverträge (etwa Frachtvertrag, Lagervertrag) mit Dritten, so muss der Transportunternehmer Namen und Adresse der beauftragten Dritten unverzüglich dem Auftraggeber mitteilen.
(3) In der Wahl der Beförderungsmittel und etwaiger diesbezüglich abzuschließender Ausführungsverträge ist der Transportunternehmer frei, er darf jedoch keine kleinere Fahrzeuggattung wählen, als mit dem Auftraggeber vereinbart.

§ 7 Transportabwicklung

(1) Der Auftraggeber übergibt dem Transportunternehmer oder dem von diesem mit der Transportdurchführung beauftragten Dritten zum vereinbarten Termin an der vereinbarten Adresse die zum Transport bestimmten Güter.
(2) Die übergebenen Güter sind sodann vom Transportunternehmer zum vereinbarten Termin an der vereinbarten Adresse abzuliefern.
(3) Der Auftraggeber informiert den Transportunternehmer vor Übergabe des Transportgutes über die für die vertrags- und gesetzmäßige Durchführung notwendigen Beschaffenheitsangaben und Besonderheiten der Güter. Hierunter fallen etwa Angaben über Gewicht, Art, Stückzahl, Ausmaß und Gewicht einzelner Güter, Verpackung und ob es sich um Gefahrgut handelt.
(4) Der Transportunternehmer ist berechtigt, die Versendung in Sammelladung (§ 460 HGB) durchzuführen, falls dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

§ 8 Weisungsrecht des Auftraggebers

(1) Dem Auftraggeber steht zur Konkretisierung dieses Vertrags ein auftragsbezogenes Weisungsrecht zu. Der Transportunternehmer hat die auftragsbezogenen Weisungen zu befolgen. Die Wiesungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit keiner Form.
(2) Sind Weisungen nicht ausreichend erteilt oder nicht ausführbar, darf der Transportunternehmer nach pflichtgemäßem Ermessen handeln, wobei er die Interessen des Auftraggebers stets zu beachten hat.

§ 9 Einhaltung gesetzlicher Vorschriften

(1) Der Transportunternehmer gewährleistet, dass er sämtliche gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen bzgl. der Organisation der Transportbeförderung, einhält.
(2) Schließt der Transportunternehmer Ausführungsverträge, so verpflichtet er sich, in diesen dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen, § 9 Abs. 1, von seinen Vertragsparteien eingehalten werden.

§ 10 Pflichten des Transportunternehmers

(1) Der Transportunternehmer verpflichtet sich, seine Tätigkeit mit fachlicher Sorgfalt auszuführen und darauf zu achten, dass er die Interessen des Auftraggebers qualitativ, wirtschaftlich und sorgfältig wahrnimmt.
(2) Der Transportunternehmer hat vom Auftraggeber erworbene Dokumente sorgfältig aufzubewahren und die Kenntnisnahme ihres Inhalts durch Dritte zu unterbinden, es sei denn dies ist zur Abwicklung des Vertrags notwendig.
(3) Den Weisungen des Auftraggebers ist Folge zu leisten. Der Auftraggeber ist durch den Transportunternehmer auf eine offensichtliche Unrichtigkeit und Undurchführbarkeit seiner Weisungen aufmerksam zu machen; besteht der Auftraggeber dennoch auf die Ausführung der so erteilten Weisung, trägt er hierfür die Verantwortung.
(4) Der Transportunternehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über einen drohenden oder an den Gütern bereits entstandenen Schaden, sobald er davon Kenntnis erlangt.

§ 11 Haftung des Transportvermittlers und des Transportunternehmers

(1) Die Haftung des Transportunternehmers im grenzüberschreitenden Verkehr richtet sich nach den Vorschriften des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR).
(2) Im nationalen Straßengüterverkehr haftet der Transportunternehmer nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs.
(3) Im Übrigen haftet der Transportunternehmer
a) für die schuldhafte Verursachung von Sachschäden, soweit es sich dabei nicht um einen Güterschaden handelt, und Personenschäden, die der Transportunternehmer bei der Erbringung seiner vertraglich vereinbarten Leistungen an Rechtsgütern des Transportvermittlers, des Auftraggebers, des Empfängers und deren Mitarbeiter, Organen oder sonstigen Hilfspersonen sowie sonstigen Dritten, gegenüber denen der Transportvermittler gesetzlich zur Haftung verpflichtet ist, verursacht, wobei er ein Verschulden seiner Mitarbeiter oder anderer Personen, derer er sich bei der Erbringung seiner Leistungen bedient, im gleichen Umfang zu vertreten hat wie eigenes Verschulden,
b) für sonstige schuldhaft verursachte Vermögensschäden, sofern diese nicht einen Verspätungsschaden darstellen, haftet der Transportunternehmer während des Obhutszeitraums innerhalb der gesetzlichen Grenzen des § 433 HGB und außerhalb des Obhutszeitraums unbeschränkt.
(4) Der Transportvermittler haftet als Vermittler ausschließlich für eigene Pflichtverletzungen. Im Übrigen haftet er nur dann auf Schadensersatz, außer im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), wenn ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(5) Außer wenn dem Transportvermittler, seinen gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(6) Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für etwaige konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung, jedoch nicht für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie solche nach dem Produkthaftungsgesetz oder den zwingenden Vorschriften des CMR und des HGB.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Auf Verträge zwischen dem Transportvermittler und den Aufraggebern findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbes. des Staates, in dem der Auftraggeber als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
(2) Sofern es sich beim Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Auftraggeber und dem Transportvermittler der Sitz des Transportvermittlers.
(3) Diese AGB bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, werden die AGB jedoch im Ganzen unwirksam.
(4) Die europäische Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet. Diese erreichen Sie unter: https://ec.europa.eu/consumers/odr. Verbraucher können diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten nutzen. Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

eilkurier München 089 777 099


eilkurier München